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   LAG Sachsen, 20.09.1994 - 12 (10) Sa 248/93   

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https://dejure.org/1994,4489
LAG Sachsen, 20.09.1994 - 12 (10) Sa 248/93 (https://dejure.org/1994,4489)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 20.09.1994 - 12 (10) Sa 248/93 (https://dejure.org/1994,4489)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 20. September 1994 - 12 (10) Sa 248/93 (https://dejure.org/1994,4489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Darlegung des mangelnden Bedarfs

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Sachsen, 20.09.1994 - 12 (10) Sa 248/93
    Die Beachtung des Rechtsgedanken des § 242 BGB (vgl. BAG v. 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 -) bedeutet, daß bei seiner Auswahlentscheidung der Arbeitgeber die sozialen Belange jedenfalls bei gravierenden Unterschieden in der sozialen Schutzwürdigkeit nicht völlig außer Acht lassen darf (vgl. z. B. LAG Chemnitz v.06.04.1994 - 6 Sa 247/93 -).
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 262/92

    Einigungsvertrag; Personalratsanhörung

    Auszug aus LAG Sachsen, 20.09.1994 - 12 (10) Sa 248/93
    Die Personalvertretungsregelungen und damit die Beteiligungsrechte des Personalrates gemäß §§ 79 Abs. 1, 72 Abs. 1 PersVG -DDR/ BPersVG finden auch auf Kündigungen nach dem Einigungsvertrag Anwendung (vgl. BAG v. 23.09.1993 - 8 AZR 262/92 -).
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Sachsen, 20.09.1994 - 12 (10) Sa 248/93
    In beiden Fällen muß es daher, sei es infolge eines Überhanges, sei es infolge wesentlicher Änderungen der Strukturen, zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes gekommen sein (vgl. für den mangelden Bedarf z. B. BAG v. 18. März 1993, 8 AZR 331/92, MünchnKomm Säcker/Oetker, Ergänzungsband, Einigungsvertrag, Rn. 102 bis 104).Erforderlich ist daneben bei einer Kündigung nach Abs. 4 Nr. 2 und 3 EV weiter, daß auch keine anderweitige Verwendung auf einen anderen freien Arbeitsplatz (ggf. nach Umschulung oder Änderungskündigung) möglich ist (vgl. Etzel, Besonderes Kündigungsrecht in den neuen Bundesländern, AR-Blattei, Kündigung XIII Rn. 67; Vollmer, ordentliche Kündigung im öffentlichen Dienst nach dem Einigungsvertrag, ArbuR 1993, S. 17, 21) .
  • LAG Sachsen, 07.12.1994 - 10 (1) Sa 1396/93

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Bedeutung der Bezeichnung der Partei

    Selbst wenn von einem mangelndem Bedarf dann auszugehen ist, wenn im Zuge der Erneuerung des Hochschulwesens nach dem Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetz vom 31.07.1991 und dem Gesetz zur Struktur des Hochschulwesens und der Hochschulen im Freistaat Sachsen die Stellen nicht fortgeführt werden, sondern alle im Haushalt vorgesehenen Stellen auf der Grundlage eines rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahrens neu besetzt werden (Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.1994 - 12 (10) Sa 248/93 -) ist vorliegend nicht von einem mangelnden Bedarf auszugehen.
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